BundesrechtVerordnungenArbeitsbescheinigungsverordnung§ 2

§ 2

In Kraft seit 01. Juli 1996
Up-to-date

Die Arbeitsbescheinigung ist auf dem vom Arbeitsmarktservice aufgelegten und bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice erhältlichen Vordruck zu erstellen. Arbeitsbescheinigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, sind zulässig, sofern sie inhaltlich mit dem amtlichen Vordruck übereinstimmen.

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