§ 79
Up-to-date
§ 79 — ABO 2005
Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit alle öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken bekannt zu geben, die Arzneispezialitäten neuverblistern.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden