ABO 2005
Gliederung
II. Teil
1. Abschnitt Genehmigung der Betriebsanlage; Überprüfungen von öffentlichen Apotheken, Filialapotheken, Krankenhausapotheken, ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken
§ 72
Über jede Betriebsüberprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
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