§ 63
In Kraft seit 04. Januar 2025
Up-to-date
Neben Aufzeichnungen über den Bezug der einzelnen Arzneimittel und über die hergestellten Arzneimittel (§§ 67, 70 und 71 TAMG sowie § 60a) ist den in besonderen Vorschriften angeordneten Vormerkungs- und Nachweispflichten zu entsprechen.
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