§ 63
Up-to-date
§ 63 — ABO 2005
Neben Aufzeichnungen über den Bezug der einzelnen Arzneimittel und über die hergestellten Arzneimittel (§§ 67, 70 und 71 TAMG sowie § 60a) ist den in besonderen Vorschriften angeordneten Vormerkungs- und Nachweispflichten zu entsprechen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden