§ 33e
Up-to-date
§ 33e — ABO 2005
Die Bewilligung zum Betrieb einer dislozierten Abgabestelle ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn
1. die Konzession zum Betrieb der öffentlichen Apotheke gemäß § 19 ApoG zurückgenommen oder entzogen wird oder
2. die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß § 33a Abs. 1 nicht vorliegen oder wegfallen.
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