§ 33c
In Kraft seit 04. Januar 2025
Up-to-date
Die Abgabezeiten sind nach Maßgabe des § 8b Abs. 4 Z 3 ApoG von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen und auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer allgemein zugänglich zu veröffentlichen. Ein Vorrätighalten von Arzneimitteln außerhalb der Abgabezeiten ist unzulässig.
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