§ 33b
In Kraft seit 04. Januar 2025
Up-to-date
In einer dislozierten Abgabestelle hat ein Apotheker/eine Apothekerin während der Abgabezeiten durchgehend anwesend zu sein. Der Leiter/die Leiterin der öffentlichen Apotheke trägt die pharmazeutisch-fachliche Verantwortung dafür, dass
1. die apotheken- und arzneimittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden sowie
2. den allgemeinen Geboten der Hygiene und der pharmazeutischen Wissenschaft entsprochen wird.
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