(1) In der öffentlichen Apotheke muss die für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebes der Apotheke erforderliche Anzahl an Apothekern/Apothekerinnen (§ 1 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung) beschäftigt werden.
(2) Pharmazeutische Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung nur von Apothekern/Apothekerinnen ausgeübt werden.
(3) Pharmazeutische Tätigkeiten gemäß Abs. 2 sind
1. die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,
2. die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln und Medizinprodukten,
3. die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel,
4. die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten,
5. die klinische Pharmazie einschließlich Medikationsmanagement und Medikationsanalyse,
6. die Durchführung standardisierter Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 ApoG und
7. die Erhebung medizinischer Basisdaten gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ApoG.
(4) Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten/Assistentinnen (PKA), Apothekenhelfer/Apothekenhelferinnen oder anderes Apothekenpersonal der Apotheke darf gemäß § 2 Abs. 3 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung zur Unterstützung bei pharmazeutischen Tätigkeiten von Apothekern/Apothekerinnen herangezogen werden.
(5) Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten/Assistentinnen dürfen zur Abgabe von in der Abgrenzungsverordnung angeführten Arzneimitteln herangezogen werden.
Rückverweise