BundesrechtVerordnungenApothekenbetriebsordnung 2005§ 21

§ 21

In Kraft seit 09. März 2005
Up-to-date

Magistrale Zubereitungen müssen der Verschreibung entsprechen. Enthält eine Verschreibung einen erkennbaren Irrtum, ist sie unleserlich oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht hergestellt werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist.

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