§ 1a Kurzrufnummer für Apothekendienste
In Kraft seit 04. Januar 2025
Up-to-date
ABO 2005
Gliederung
I. TEIL Betriebsvorschriften
1. Abschnitt Öffentliche Apotheken
§ 1a Kurzrufnummer für Apothekendienste
Der Apotheker/Die Apothekerin ist verpflichtet, an der telefonischen Gesundheitsberatung 1450 nach Maßgabe einer Richtlinie der Österreichischen Apothekerkammer teilzunehmen.
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