BundesrechtVerordnungenApothekenbetriebsordnung 2005§ 15

§ 15

In Kraft seit 09. März 2005
Up-to-date

Arzneimittel und Zubereitungen dürfen nur in gebrauchsfertiger Form abgegeben werden, sofern nicht Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin oder Tierarzt/Tierärztin eine andere Vorgangsweise in der Verschreibung festlegt.

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