(1) Arzneimittel dürfen nur in der Offizin abgegeben werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die
1. Zustellung von Arzneimitteln gemäß § 8a ApoG,
2. Abgabe in einer dislozierten Abgabestelle gemäß § 8b ApoG,
3. Abgabe im Fernabsatz gemäß den arzneimittelrechtlichen Vorschriften und
4. Hinterlegung nicht rezeptpflichtiger Arzneimittel nach vorheriger persönlicher Beratung.
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