§ 28 Anforderungen an die Behandlung
In Kraft seit 07. Oktober 2017
Up-to-date
§ 28 Anforderungen an die Behandlung — AbfallBPV
(1) PCB-haltige Abfälle sind so zu behandeln, dass PCB nicht in Luft, Boden oder Wasser gelangen können.
(2) Bei der Behandlung von PCB-haltigen Abfällen sind Methoden anzuwenden, die einen Zerstörungsgrad von PCB von zumindest 99,999% gewährleisten. Dieser Zerstörungsgrad gilt nicht für die Beseitigung in einer Untertagedeponie.