§ 27 Anforderungen an Lagerung und Transport
In Kraft seit 07. Oktober 2017
Up-to-date
AbfallBPV
Gliederung
7. Abschnitt PCB-haltige Abfälle
§ 27 Anforderungen an Lagerung und Transport
PCB-haltige Abfälle sind so zu lagern und zu transportieren, dass PCB nicht in Luft, Boden oder Wasser gelangen können. Bei Lagerung und Transport von PCB-haltigen Ölen und elektrischen Betriebsmitteln sind geeignete, öl- und lösemittelbeständige Wannen zu verwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden