§ 26
In Kraft seit 07. Oktober 2017
Up-to-date
(1) Aus amalgamhaltigen Abfällen sind Quecksilber und die Legierungsmetalle (Silber, Zink, Zinn, Palladium, Kupfer) zurückzugewinnen. Bei der Rückgewinnung ist die Abluftkonzentration an Quecksilber mit 0,05 mg/m 3 zu begrenzen.
(2) Werden im Zuge von Umbauten, Ausbau-, Reparatur- oder Abbrucharbeiten abwasserführende Rohrleitungen, die mit Amalgam kontaminiert sind, entfernt, ist der Rohrinhalt gemeinsam mit den Rohrleitungen zu erfassen und als gefährlicher Abfall zu behandeln.
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