§ 21 Anforderungen an die Behandlung von Zink-Kohle-Batterien und Alkali-Mangan-Batterien in Behandlungsanlagen
In Kraft seit 07. Oktober 2017
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Aus Zink-Kohle- und Alkali-Mangan-Batterien sind zumindest Eisenschrott, Zink und Mangan zurückzugewinnen und einer stofflichen Verwertung zuzuführen.
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