§ 20 Anforderungen an die Behandlung von Knopfzellen in Behandlungsanlagen
In Kraft seit 07. Oktober 2017
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AbfallBPV
Gliederung
3. Abschnitt Batterien
§ 20 Anforderungen an die Behandlung von Knopfzellen in Behandlungsanlagen
Quecksilberhaltige Knopfzellen sind zu verwerten; dabei ist Quecksilber in einem thermischen Prozess als eigene Fraktion abzuscheiden. Andere Knopfzellen sind zu verwerten, soweit dies ökologisch zweckmäßig, technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
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