§ 2 Geltungsbereich; Verpflichteter
In Kraft seit 07. Oktober 2017
Up-to-date
(1) Diese Verordnung gilt für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002).
(2) Verpflichteter ist der Abfallbesitzer.
(3) Die Vorgaben gemäß § 5 Abs. 1 betreffend Anforderungen an die Behandlungsbereiche und gemäß § 6 betreffend Schadstoffentfrachtung gelten auch für Transformatoren mit mehr als 1 000 V Betriebsspannung, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002 als Abfall gelten.
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