§ 19 Anforderungen an die Behandlung von Nickel-Cadmium- und Nickel-Metallhydrid-Batterien in Behandlungsanlagen
In Kraft seit 07. Oktober 2017
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Nickel-Cadmium-Batterien und Nickel-Metallhydrid-Batterien sind getrennt von allen anderen Batterien zu verwerten . Die gemeinsame Behandlung von Nickel-Metallhydrid-Batterien mit Nickel-Cadmium-Batterien ist zulässig. Aus Nickel-Cadmium-Batterien und Nickel-Metallhydrid-Batterien ist Nickel nachweislich zurückzugewinnen, um es stofflich verwerten zu können. Aus Nickel-Cadmium-Batterien ist Cadmium als eigene Fraktion zurückzugewinnen.
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