(1) Diese Verordnung gilt für gemäß § 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler.
(2) Nicht dieser Verordnung unterliegen:
1. Rücknehmer im Sinne der §§ 24 Abs. 2 Z 2 und 25 Abs. 2 Z 2 AWG 2002 für jene Abfälle, für deren Rücknahme sie keiner Anzeigepflicht oder Erlaubnispflicht unterliegen.
2. Abfallsammler und -behandler hinsichtlich jener Abfälle, deren Abholung oder Entgegennahme durch Dritte sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hausverwalter, Gebäudemanager oder Hausverwaltungs- oder Gebäudemanagementunternehmen ausschließlich rechtlich veranlassen (§ 2 Abs. 6 Z 3 lit. c AWG 2002).
Rückverweise
AbfallbilanzV · Jahresabfallbilanzen (Abfallbilanzverordnung)
§ 3 Geltungsbereich
…durch Dritte sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hausverwalter, Gebäudemanager oder Hausverwaltungs- oder Gebäudemanagementunternehmen ausschließlich rechtlich veranlassen (§ 2 Abs. 6 Z 3 lit. c AWG 2002).…
§ 10 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
… 13 Abs. 8) oder der Deponieverordnung 2008 (Anhang 7 Punkt 2.1.) als Teil der Jahresabfallbilanz gemeldet, so gilt § 8 der AbfallbilanzV hinsichtlich dieser relevanten Anlagen als erfüllt. (3) Abweichend zu Anlage 6 Punkt 1 der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, in der jeweils geltenden Fassung, ist bei Anlieferungen aus der…