(1) Arbeitskleidung, wie Arbeitsanzüge, Arbeitsmäntel oder Wäsche, sowie Arbeitsschuhe müssen für die jeweilige berufliche Tätigkeit geeignet sein und sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Der Träger darf durch die Beschaffenheit der Kleidung und der Schuhe im Hinblick auf die bestehenden beruflichen Gefahren nicht zusätzlich gefährdet werden; dementsprechend müssen Arbeitskleidung und Arbeitsschuhe ausgewählt sein.
(2) Sofern die Gefahr besteht, durch bewegte Teile von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie durch bewegte Maschinenwerkzeuge oder Werkstücke erfaßt zu werden, müssen die Arbeitnehmer eine enganliegende Arbeitskleidung tragen.
(3) § 71 Abs. 3 ist auch beim Tragen und Reinigen von Arbeitskleidung anzuwenden. Gegenstände, wie Brillenfassungen, Augenschirme oder Kämme, aus leicht entzündlichen oder leicht brennbaren Kunststoffen, wie Zelluloid, dürfen bei Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten können, nicht getragen werden.
(4) Pantoffel, Schuhe mit Holzsohlen oder offene Schuhe dürfen bei Arbeiten auf Gerüsten, an gefährlichen Maschinen, beim Lenken von Fahrzeugen oder bei Transportarbeiten nicht getragen werden.
§ 73 AAV · AAV · Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
§ 73 Arbeitskleidung
…VI. ABSCHNITT Schutzausrüstungen, Arbeitskleidung Arbeitskleidung § 73. (1) Arbeitskleidung, wie Arbeitsanzüge, Arbeitsmäntel oder Wäsche, sowie Arbeitsschuhe müssen für die jeweilige berufliche Tätigkeit geeignet sein und sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Der Träger…
§ 5 PSA-V · PSA-V · Persönliche-Schutzausrüstungs-Verordnung
§ 5 Anwendung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung
…2. Abschnitt Dienstbekleidung Hinsichtlich der Anforderungen an die Dienstbekleidung und ihre Benutzung ist § 73 AAV mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass a) im § 73 Abs. 1, 2 und 3 AAV an die Stelle des Wortes „Arbeitskleidung…
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