BundesrechtVerordnungenÄrztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 2. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für die fachärztliche Ausbildung§ 6

§ 6Definition und grundlegende Inhalte der Basisausbildung für die Qualifikation in den Sonderfächern

In Kraft seit 01. Juni 2026
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