BundesrechtVerordnungenÄrztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 8. Abschnitt Übergangsbestimmungen§ 36

§ 36Weitere ärztliche Ausbildung nach bereits erlangter selbständiger allgemeinärztlicher oder fachärztlicher Berufsberechtigung

In Kraft seit 01. Juni 2026
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