§ 36 Weitere ärztliche Ausbildung nach bereits erlangter selbständiger allgemeinärztlicher oder fachärztlicher Berufsberechtigung
In Kraft seit 01. Juni 2026
Up-to-date
ÄAO 2015
Gliederung
8. Abschnitt Übergangsbestimmungen
§ 36 Weitere ärztliche Ausbildung nach bereits erlangter selbständiger allgemeinärztlicher oder fachärztlicher Berufsberechtigung
Für Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzte eines Sonderfaches, mit Ausnahme des Sonderfaches gemäß § 15 Abs. 1 Z 2, die gemäß dieser Verordnung eine weitere Ausbildung in einem Sonderfach nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 Z 2 beginnen, entfällt jedenfalls die zumindest neunmonatige Basisausbildung. Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind bereits absolvierte Ausbildungsinhalte auf die Dauer der nach dieser Verordnung zu absolvierende Ausbildung anzurechnen.
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