§ 35 Eintragung neuer Facharztbezeichnung in die Ärzteliste
In Kraft seit 01. Juni 2015
Up-to-date
Bei Eintragung der neuen Facharztbezeichnung in die Ärzteliste erfolgt eine Ausstellung eines neuen Diploms nur in jenen Fällen des § 34, in denen auch die Absolvierung der Facharztprüfung zur Erlangung der neuen Facharztbezeichnung vorgegeben ist.
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