§ 26h Jährlicher Bericht
In Kraft seit 01. Oktober 2024
Up-to-date
Der jährlich zu erstattende Bericht an die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister über die durchgeführten Visitationen gemäß § 13e Abs. 7 ÄrzteG 1998 hat folgende Vorgaben zu enthalten:
1. Namen der visitierten Einrichtung,
2. Datum der Visitation,
3. Mitglieder des Visitationsteams,
4. Grund der Visitation und
5. allenfalls Empfehlungen über Maßnahmen gemäß § 26f Abs. 1 Z 5.
Dieser Bericht kann mit dem Bericht gemäß § 13c Abs. 8 ÄrzteG 1998 in Einem erfolgen und ist auch der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln.
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