§ 26g Verschwiegenheitspflicht
In Kraft seit 01. Oktober 2024
Up-to-date
§ 26g Verschwiegenheitspflicht — ÄAO 2015
Die Mitglieder des Visitationsteams und administrative Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen der Visitation anvertrauten oder bekannt gewordenen Inhalte verpflichtet.