BundesrechtVerordnungenÄrztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 § 26g

§ 26gVerschwiegenheitspflicht

In Kraft seit 01. Oktober 2024
Up-to-date

Die Mitglieder des Visitationsteams und administrative Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen der Visitation anvertrauten oder bekannt gewordenen Inhalte verpflichtet.

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