§ 26 Fachärztlicher Berufsberechtigungsumfang
In Kraft seit 01. Juni 2015
Up-to-date
§ 26 Fachärztlicher Berufsberechtigungsumfang — ÄAO 2015
Der Berufsberechtigungsumfang von Fachärztinnen/Fachärzten ergibt sich aus der in dieser Verordnung festgelegten Definition des Aufgabengebiets des betreffenden Sonderfaches unter Beachtung der Inhalte der Sonderfach-Grundausbildung und der Sonderfach-Schwerpunktausbildung, sofern in den Übergangsbestimmungen nicht anderes bestimmt wird.