BundesrechtVerordnungenÄrztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 § 26

§ 26Fachärztlicher Berufsberechtigungsumfang

In Kraft seit 01. Juni 2015
Up-to-date

Der Berufsberechtigungsumfang von Fachärztinnen/Fachärzten ergibt sich aus der in dieser Verordnung festgelegten Definition des Aufgabengebiets des betreffenden Sonderfaches unter Beachtung der Inhalte der Sonderfach-Grundausbildung und der Sonderfach-Schwerpunktausbildung, sofern in den Übergangsbestimmungen nicht anderes bestimmt wird.

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