§ 18a Sonderfächer, deren Ausbildungsinhalte zur Gänze in Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien vermittelt werden können
In Kraft seit 15. Mai 2024
Up-to-date
Ausbildungsstätten für die Ausbildung in folgenden Sonderfächern sind, unbeschadet der §§ 12a und 13 ÄrzteG 1998, Gruppenpraxen sowie Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien:
1. Klinische Pathologie und Molekularpathologie;
2. Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation;
3. Transfusionsmedizin
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