§ 18a Sonderfächer, deren Ausbildungsinhalte zur Gänze in Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien vermittelt werden können
In Kraft seit 15. Mai 2024
Up-to-date
ÄAO 2015
Gliederung
4. Abschnitt Erfordernisse für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches, ausgenommen Allgemeinmedizin und Familienmedizin
§ 18a Sonderfächer, deren Ausbildungsinhalte zur Gänze in Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien vermittelt werden können
Ausbildungsstätten für die Ausbildung in folgenden Sonderfächern sind, unbeschadet der §§ 12a und 13 ÄrzteG 1998, Gruppenpraxen sowie Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien:
1. Klinische Pathologie und Molekularpathologie;
2. Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation;
3. Transfusionsmedizin
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