BundesrechtVerordnungenÄrztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 4. Abschnitt Erfordernisse für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches, ausgenommen Allgemeinmedizin und Familienmedizin§ 18a

§ 18aSonderfächer, deren Ausbildungsinhalte zur Gänze in Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien vermittelt werden können

In Kraft seit 15. Mai 2024
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