BundesrechtVerordnungenÄrztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 4. Abschnitt Erfordernisse für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches, ausgenommen Allgemeinmedizin und Familienmedizin§ 16

§ 16Ziel der Ausbildung

In Kraft seit 01. Juni 2026
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