§ 14 Sonstige Ausbildungserfordernisse
In Kraft bis 31. Mai 2026
Up-to-date
Zeiten
1. eines Erholungs- oder Pflegeurlaubs,
2. einer Familienhospizkarenz,
3. einer Pflegekarenz,
4. einer Erkrankung,
5. eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, BGBl. Nr. 221/1979,
6. einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989,
7. von Milizübungen sowie Miliztätigkeiten
während der Ausbildung sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der Ausbildungszeiten in den jeweiligen Fachgebieten betragen.
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