ÄAO 2015
Gliederung
3. Abschnitt Erfordernisse für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
§ 13 Fachgebiete, die durch eine Konsiliarfachärztin/einen Konsiliarfacharzt vermittelt werden können
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin können unter der Voraussetzung, dass alle sonstigen Bestimmungen betreffend Ausbildungsstätten und Ausbildungsqualität gewahrt sind, gemäß § 9 Abs. 10 Ärztegesetz 1998 anerkannt werden, sofern die Fachgebiete
1. Augenheilkunde- und Optometrie,
2. Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
3. Haut- und Geschlechtskrankheiten,
4. Kinder- und Jugendheilkunde,
5. Neurologie,
6. Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder
7. Urologie
von Fachärztinnen/Fachärzten, die als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte tätig sind, vermittelt werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden