§ 13 Fachgebiete, die durch eine Konsiliarfachärztin/einen Konsiliarfacharzt vermittelt werden können
In Kraft bis 31. Mai 2026
Up-to-date
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin können unter der Voraussetzung, dass alle sonstigen Bestimmungen betreffend Ausbildungsstätten und Ausbildungsqualität gewahrt sind, gemäß § 9 Abs. 11 Ärztegesetz 1998 anerkannt werden, sofern die Fachgebiete
1. Augenheilkunde- und Optometrie,
2. Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
3. Haut- und Geschlechtskrankheiten,
4. Kinder- und Jugendheilkunde,
5. Neurologie,
6. Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder
7. Urologie
von Fachärztinnen/Fachärzten, die als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte tätig sind, vermittelt werden.
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