BundesrechtVerordnungenÄrztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 3. Abschnitt Erfordernisse für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin§ 13

§ 13Fachgebiete, die durch eine Konsiliarfachärztin/einen Konsiliarfacharzt vermittelt werden können

In Kraft seit 01. Juni 2026
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