ÄAO 2015
Gliederung
3. Abschnitt Erfordernisse für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
§ 11 Ausbildung in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien
Während der Sonderfach-Grundausbildung können die Sonderfächer Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Augenheilkunde und Optometrie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Urologie, Radiologie, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin auch in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien bei niedergelassenen Fachärztinnen/Fachärzten bis zu einer Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten absolviert werden.
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