(1) Ziel der allgemeinärztlichen Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Allgemeinmedizin durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für die gewissenhafte Betreuung von Patientinnen/Patienten aller Altersstufen notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den gemäß der Anlage 1 angeführten Fachgebieten.
(2) Gemäß Abs. 1 sind insbesondere
1. Diagnostik und Krankenbehandlung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Besonderheiten,
2. medizinische Basisversorgung,
3. Gesundheitsförderung,
4. Vorsorge- und Nachsorgemedizin,
5. Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risiken von Untersuchungen und Behandlungen,
6. Koordination medizinischer Maßnahmen,
7. psychosomatische Medizin,
8. Geriatrie,
9. Suchttherapie,
10. Schmerztherapie,
11. allgemeinmedizinische Betreuung behinderter Menschen sowie
12. palliativmedizinische Versorgung
zu berücksichtigen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden