Anl. 3
In Kraft seit 19. November 2019
Up-to-date
Anpassungsfristen gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959:
1. Für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Inhaltsstoffen nach Anlage B: fünf Jahre
2. Für die Einleitung von Abwasser mit Inhaltsstoffen gemäß Anlage A ausgenommen jener gemäß Anlage B: zehn Jahre.
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