(1) Für Zinsderivate ist ein Duration-Netting nur laut Anlage 2 zulässig.
(2) Duration-Netting darf nicht angewendet werden, wenn es zu einer falschen Beurteilung des Risikoprofils des OGAW führt. OGAW, die Duration-Netting anwenden, dürfen keine anderen Risikoquellen in ihre Zinskurvenstrategie einschließen.
(3) Durch die Anwendung von Duration-Netting darf kein ungerechtfertigter Leverage durch das Halten von kurzfristigen Zinsderivaten generiert werden.
(4) Ein OGAW, der Duration-Netting anwendet, kann weiterhin Absicherungsvorkehrungen einsetzen. Duration-Netting kann nur für Zinsderivate, die nicht von Absicherungsvorkehrungen umfasst sind, angewandt werden.
Rückverweise
4. DeRiMV · 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung
§ 8 Aufrechnung von bestimmten Positionen aus Nettingvorkehrungen
…Geldmarktinstrument oder ein OGAW ist, und dem entsprechenden Basiswert; oder 3. wenn ein OGAW, der hauptsächlich in Zinsderivate investiert, Duration-Netting-Regeln gemäß § 9 anwendet, um die Korrelation zwischen den Laufzeitsegmenten der jeweiligen Zinskurve zu berücksichtigen.…