§ 26 Zusätzliche Absicherungen
In Kraft seit 01. September 2011
Up-to-date
(1) OGAW, die zur Berechnung des Gesamtrisikos den VaR-Ansatz anwenden, haben den Leverage laufend zu überwachen.
(2) Ein OGAW hat sein VaR- und Stresstest-System unter Berücksichtigung des Risikoprofils und der verfolgten Investmentstrategie im angemessenen Rahmen durch weitere Risikomessmethoden zu ergänzen.
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