§ 17 Absoluter VaR-Ansatz
In Kraft seit 01. September 2011
Up-to-date
Der absolute VaR-Ansatz beschränkt den maximalen VaR, den ein OGAW im Vergleich zum Nettoinventarwert aufweisen darf. Der absolute VaR eines OGAW darf nicht höher als 20 vH seines Nettoinventarwerts sein.
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