(1) Für die Berechnung des Gesamtrisikos kann der OGAW den relativen oder den absoluten VaR-Ansatz anwenden. Bei der Beurteilung des Gesamtrisikos anhand des relativen oder des absoluten VaR-Ansatzes hat der OGAW die festgelegten quantitativen und qualitativen Mindesterfordernisse dieser Verordnung einzuhalten.
(2) Der OGAW ist dafür verantwortlich, den seinem Risikoprofil und seiner Investmentstrategie entsprechenden VaR-Ansatz zu wählen.
(3) Der OGAW muss jederzeit nachweisen können, dass der von ihm gewählte VaR-Ansatz seinem Risikoprofil und seiner Investmentstrategie angemessen ist, und hat darüber eine umfassende Dokumentation zu führen.
(4) Bei der Entscheidung, welcher VaR-Ansatz zur Berechnung des Gesamtrisikos herangezogen wird, muss konsistent vorgegangen werden.
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