§ 14 Allgemeine Bestimmungen
In Kraft seit 01. September 2011
Up-to-date
(1) Bei der Berechnung des Gesamtrisikos anhand des VaR-Ansatzes sind alle Positionen des OGAW zu berücksichtigen.
(2) Der OGAW hat das maximale VaR-Limit unter Berücksichtigung seines Risikoprofils festzulegen.
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