BundesrechtVerordnungenHeimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter§ 4

§ 4Wirksamkeitsbeginn

In Kraft seit 01. Juni 2026
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§ 4 Wirksamkeitsbeginn — Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter | GesetzeFinden.at