§ 7 Hebammenberatungen — Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung
Gliederung
2. Abschnitt Untersuchungsprogramm für Schwangere
§ 7 Hebammenberatungen
Rückverweise
(1) Ab der 14. bis spätestens in der 20. Schwangerschaftswoche ist eine Beratung durch eine Hebamme gemäß Anlage A vorgesehen. Die erste Hebammenberatung kann erst nach Durchführung einer ärztlichen Untersuchung der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 2 oder bei verspätet festgestellter Schwangerschaft gemäß § 3 Abs. 3 erfolgen.
(2) Ab der 24. bis spätestens in der 34. Schwangerschaftswoche ist eine weitere Beratung durch eine Hebamme gemäß Anlage A vorgesehen.
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