§ 16 — Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung
Gliederung
Rückverweise
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft und ist auf Schwangerschaften und Geburten nach dem 30. September 2026 anzuwenden. Diese Verordnung ist auch für Schwangere und Kinder anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt vom Anwendungsbereich der Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 (MuKiPassV), BGBl. II Nr. 470/2001, erfasst waren. Gleichzeitig tritt die Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 außer Kraft.
(2) § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2026 tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft.
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