§ 15 Augenfachärztliche Untersuchung des Kindes — Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung
Gliederung
3. Abschnitt Untersuchungsprogramm für Kinder
§ 15 Augenfachärztliche Untersuchung des Kindes
Rückverweise
Ab dem 22. bis spätestens im 36. Lebensmonat des Kindes ist eine Untersuchung der Augen durch eine Fachärztin / einen Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie gemäß Anlage B vorgesehen.
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