§ 10 Ärztliche Untersuchungen des Kindes — Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung
Gliederung
3. Abschnitt Untersuchungsprogramm für Kinder
§ 10 Ärztliche Untersuchungen des Kindes
Rückverweise
(1) In den ersten vierzehn Lebensmonaten sind fünf ärztliche Untersuchungen des Kindes gemäß Anlage B vorzunehmen.
(2) Die erste Untersuchung ist in der ersten Lebenswoche vorzunehmen.
(3) Die zweite Untersuchung ist ab der 4. bis spätestens in der 7. Lebenswoche vorzunehmen. Sie hat eine orthopädische Untersuchung gemäß Anlage B einzuschließen.
(4) Die dritte Untersuchung ist ab dem 3. bis spätestens im 5. Lebensmonat vorzunehmen.
(5) Die vierte Untersuchung ist ab dem 7. bis spätestens im 9. Lebensmonat vorzunehmen. Sie hat eine Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches gemäß Anlage B einzuschließen.
(6) Die fünfte Untersuchung ist ab dem 10. bis spätestens im 14. Lebensmonat vorzunehmen. Sie hat eine Augenuntersuchung gemäß Anlage B einzuschließen.
(7) Bei den Untersuchungen ist auf die in dem jeweiligen Alter erreichte Entwicklung des Kindes Bedacht zu nehmen.
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