§ 8 Fachliche Qualifikationserfordernisse — Versicherungsvermittlungs-Verordnung 2026
Gliederung
4. Abschnitt Versicherungsvermittlung bei Gewerblicher Vermögensberatung
§ 8 Fachliche Qualifikationserfordernisse
Rückverweise
(1) Die fachliche Qualifikation zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen als Versicherungsagent oder als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten im Rahmen des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung wird wie folgt nachgewiesen:
1. Absolvierung der jeweils entsprechenden Teile der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung oder
2.durch eine entsprechend auf die Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen eingeschränkte fachliche Qualifikation, die durch entsprechende Zeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (Gewerblicher Vermögensberater-Verordnung idF BGBl. II Nr. 87/2012) nachgewiesen wird.
Als fachlich einschlägige Ausbildung gilt eine Ausbildung, welche Lehrveranstaltungen im Bereich der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen beinhaltet. Als fachlich einschlägige Tätigkeit gilt eine Tätigkeit im Bereich der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen.
(2) Weiters gilt die fachliche Qualifikation zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen als Versicherungsagent oder als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten im Rahmen des Gewerbes Gewerbliche Vermögensberatung als nachgewiesen, wenn durch eine entsprechend eingeschränkte Tätigkeit – je nach der Form – eine der Varianten in § 4 Abs. 2 und Abs. 5 oder § 6 Abs. 2 erfüllt wird.
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