§ 10 Sprachliche Gleichbehandlung — Versicherungsvermittlungs-Verordnung 2026
Gliederung
5. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
§ 10 Sprachliche Gleichbehandlung
Rückverweise
Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form unabhängig vom Geschlecht. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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