§ 3 Urlaubszuschuss — Festsetzung des Lehrlingseinkommens für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern
Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden