§ 5 Schlussbestimmung — Berechnung der Margen für Verkauf von Erdöl und Treibstoffen bei volkswirtschaftlichen Verwerfungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 1. Juni 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft.
(1a) § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 158/2026 tritt mit 30. Juni 2026 in Kraft.
(1b) § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2026 tritt mit 31. Juli 2026 in Kraft.
(2) Unter Einbeziehung von Experten wird eine laufende Evaluierung durchgeführt, um rechtzeitig Änderungen der Verordnungsgrundlage wie zB Versorgungsstörungen identifizieren zu können und in diesem Fall ein Außerkrafttreten der Verordnung in die Wege zu leiten. Bei der Evaluierung ist auch auf die Situation kleiner und mittlerer Tankstellenbetreiber einzugehen.
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