BundesrechtVerordnungenFestsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes – Mai 2026Art. 1

Art. 1

In Kraft seit 19. Mai 2026
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Art. 1 — Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes – Mai 2026 | GesetzeFinden.at