§ 9 Allgemeine theoretische Ausbildung — BMEIA-Grundausbildungsverordnung
Rückverweise
(1) Die allgemeine theoretische Ausbildung besteht aus
1. dem verpflichtenden Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) in der aktuellen Fassung für die jeweilige Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen gemäß Anlage 1 und
2. Wahlpflichtmodulen zum Ausbau und zur Stärkung von Soft Skills.
(2) Die bzw. der Auszubildende hat die Teilnahme- sowie Prüfungsbestätigungen über die absolvierten Module der Dienstprüfungskommission im Wege der Ausbildungsleiterin bzw. des Ausbildungsleiters vorzulegen.
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